Die Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen, Streaming-Abos oder Handyverträgen in Deutschland ist für Unternehmen nun deutlich schwieriger geworden. Am 16. Juli entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Seite, die Verbraucher nach dem Klicken des gesetzlich vorgeschriebenen Online-Kündigungsbuttons erreichen, nur die für die Kündigung notwendigen Angaben abfragen darf. Ein prominent platziertes Angebot, den Vertrag stattdessen zu pausieren, ist laut Richtern unzulässig. Die Entscheidung im Fall I ZR 200/25 beendet einen Rechtsstreit zwischen deutschen Verbraucherverbänden und der Fitnesskette FitX und ist für alle Unternehmen bindend, die laufende Verträge online an Verbraucher verkaufen.
Was der Online-Stornierungsbutton erfordert
Seit Juli 2022 verpflichtet Paragraph 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Unternehmen dazu, auf allen Webseiten, auf denen Verbraucher kostenpflichtige Dauerverträge abschließen können, einen gut sichtbaren Kündigungsbutton anzubringen. Ein Klick darauf führt zu einer Bestätigungsseite, auf der sich die Kunden identifizieren, den zu kündigenden Vertrag benennen, ein Kündigungsdatum auswählen und die Angaben mit einem abschließenden Button, üblicherweise mit der Aufschrift „jetzt kündigen“, bestätigen. Der Sinn des Gesetzes ist einfach: Die Kündigung eines Online-Vertrags soll genauso einfach sein wie dessen Abschluss.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat FitX verklagt, weil die Kette auf der Bestätigungsseite eine zusätzliche Information eingefügt hatte. Ein auffälliger Hinweis bot Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft kostenlos zu pausieren, anstatt sie zu kündigen. Der vzbv argumentierte, dies lenke die Verbraucher im entscheidenden Moment ab, und Deutschlands höchstes Zivilgericht gab dieser Argumentation nun statt.
Eine klare Linie von Karlsruhe
Die Richter in Karlsruhe urteilten, dass die Bestätigungsseite eine klar definierte Aufgabe hat: die für die Stornierung erforderlichen Informationen zu erfassen und dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, diese zu bestätigen. Laut dem juristischen Nachrichtendienst LTO stellte das Gericht fest, dass die Gestaltung dieser Seite gesetzlich abschließend geregelt ist. Unternehmen dürfen sie daher nicht mit alternativen Angeboten, Werbung oder anderen Inhalten anreichern, selbst wenn diese als hilfreich beworben werden.

Das Urteil hebt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, das die Pausenmitteilung als zulässige Zusatzinformation eingestuft hatte. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und ordnete die Unterlassung dieser Praxis an. Für den vzbv bestätigt das Ergebnis den Sinn des Stornierungsbuttons. Die Vorstandsvorsitzende Ramona Pop erklärte, dass jeder, der den Stornierungsbutton anklickt, „tatsächlich stornieren können muss – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks“.
Welche Verträge sind von der Regelung betroffen?
Das Urteil hat weitreichendere Auswirkungen als Fitnessstudios. Paragraph 312k gilt für kostenpflichtige Dauerleistungsverträge, die über Websites abgeschlossen werden. Dies umfasst Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Streaming- und Musikdienste, Dating-Plattformen, Software-Abonnements, Mobilfunk- und Internetverträge sowie zahlreiche Versicherungsprodukte. Wie das Wirtschaftsportal wirtschaftsticker berichtete, muss jeder Anbieter solcher Verträge nun seinen Kündigungsprozess an den vom BGH festgelegten Standards messen.
Rechtsexperten, darunter die Anwaltskanzlei Kotz, interpretieren die Entscheidung als Verbot von Maßnahmen zur Kundenbindung innerhalb des geschützten Stornierungsprozesses. Unternehmen dürfen weiterhin Pausenoptionen an anderer Stelle auf ihren Webseiten bewerben oder Kunden nach Eingang einer Stornierung kontaktieren. Sie dürfen jedoch nicht zwischen dem Verbraucher und dem endgültigen Bestätigungsklick stehen.
Ihre Rechte bei blockierter Online-Stornierung
Das Gesetz sieht eine wirksame Kündigungsmöglichkeit vor. Sollte ein Unternehmen weder eine rechtskonforme Online-Kündigungsoption noch eine entsprechende Bestätigungsseite bereitstellen, erlaubt Paragraph 312k Verbrauchern, den betreffenden Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist zu kündigen. Ein Abonnement, das normalerweise monatelang gültig wäre, kann somit sofort beendet werden. Unternehmen müssen den Eingang einer Online-Kündigung zudem unverzüglich per E-Mail bestätigen, wodurch der Kunde einen Nachweis über das Datum erhält.
In der Praxis bedeutet das, dass es sich lohnt, den Vorgang zu dokumentieren. Wenn auf einer Stornierungsseite Informationen abgefragt werden, die nichts mit Ihrer Stornierung zu tun haben, der letzte Button versteckt ist oder Ihnen alternative Angebote unterbreitet werden, sollten Sie Screenshots anfertigen. Die Verbraucherzentralen sammeln solche Fälle und verklagen Unternehmen regelmäßig deswegen, wie dieses Urteil zeigt.
Was das für Expats in Deutschland bedeutet
Für internationale Unternehmen beseitigt das Urteil eine weitere sprachliche und bürokratische Hürde. Deutsche Abonnements galten traditionell als leicht abzuschließen, aber schwer zu kündigen, doch die Rechtslage hat sich deutlich zugunsten der Verbraucher gewandelt: Online abgeschlossene Verträge können online gekündigt werden, die Kündigungsseite muss werbefrei bleiben, und nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können die meisten Verbraucherverträge mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Unser Überblick Verbraucherschutzgesetze in Deutschland erläutert den umfassenderen Rahmen, von Widerrufsrechten bis hin zu unfairen Vertragsbedingungen.
Wenn ein Anbieter die Kündigung weiterhin erschwert, geben Sie nicht einfach auf und zahlen Sie weiter. Nutzen Sie den Kündigungsbutton, bewahren Sie die Bestätigungs-E-Mail auf und, falls keine existiert, machen Sie von Ihrem oben beschriebenen Kündigungsrecht Gebrauch. Denken Sie daran, dass die Kündigungsregeln nur ein Teil Ihrer Möglichkeiten als Kunde in Deutschland sind; die Regeln zu [weiteren Regelungen einfügen] Produktgarantien und Rückgaben Auch gegenüber Verkäufern sind die Vorschriften ähnlich streng. Der BGH hat klargestellt, dass der Weg aus einem Vertrag dem Verbraucher und nicht der Marketingabteilung zusteht.
