Im Bereich des deutschen Rechts, insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, beauftragen Ausländer häufig den falschen Anwalt. Nicht etwa einen schlechten oder inkompetenten, sondern eben den falschen: einen Rechtsanwalt für eine Patentanmeldung, einen Patentanwalt für einen Urheberrechtsstreit oder einen Spezialisten für ein Problem, das in einen anderen Bereich fällt. Dieses Kapitel befasst sich mit dieser Fragestellung. Es erklärt, welcher der beiden deutschen Berufsstände für welche Aufgaben zuständig ist, welche Fachbezeichnung Ihrem Problem entspricht, wo die amtlichen Register geführt werden, warum diese Fälle teuer sind und welche gesetzlichen Wege kostenlos sind. Es vermittelt kein Patentrecht und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der Grund, warum dieses Kapitel separat vom Rest des Abschnitts steht, ist einfach. Alle anderen Arten von Rechtsproblemen in Deutschland werden von einer einzigen Anwaltschaft bearbeitet. Im Bereich des geistigen Eigentums hingegen sind es zwei, die unterschiedliche Ausbildungen, Kanzleien, Register und Vertretungsrechte vor Gericht haben. Wenn Sie die falsche Anwaltszuordnung vornehmen, zahlen Sie entweder doppelt oder beauftragen jemanden, der nicht befugt ist, den letzten Schritt Ihres Falles zu übernehmen. Bevor Sie weiterlesen, ist es hilfreich, sich einen allgemeinen Überblick über die Arbeitsweise deutscher Anwälte, ihre Gebühren und die Kostenübernahme im Falle einer Niederlage zu verschaffen. Das ist alles in diesem Kapitel. Rechtsdienstleistungen für Expats, das Ankerkapitel für diesen Abschnitt, und dieses Kapitel setzt es voraus, anstatt es zu wiederholen.
Zwei Berufsstände befassen sich mit dem Recht des geistigen Eigentums, und diese sind nicht austauschbar.
In Deutschland gibt es einen zweiten juristischen Beruf, der in den meisten Ländern nicht als eigenständige Qualifikation anerkannt ist: den Patentanwalt. Ein Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt mit technischem Interesse. Es handelt sich um einen eigenständigen Beruf mit eigener Rechtsordnung, der Patentanwaltsordnung (PAO), eigener Kammer, der Patentanwaltskammer, und eigenem Zulassungsregister. Auch die Ausbildung unterscheidet sich. Ein Patentanwalt hat in der Regel einen Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach – Ingenieurwesen, Physik, Chemie oder Biologie – und absolviert anschließend eine juristische Ausbildung. Ein Rechtsanwalt hingegen befasst sich ausschließlich mit Gesetzen. Deshalb kann ein Patentanwalt Ihre Patentansprüche lesen und die Funktionsweise Ihrer Erfindung verstehen, während dies einem Rechtsanwalt meist nicht möglich ist.
Die Konsequenz für Sie ist eher praktischer als theoretischer Natur. Wenn Ihr Problem technischer Natur ist und so präzise beschrieben werden muss, dass ein Monopol gewährt werden kann, benötigen Sie die Kanzlei, die genau dafür ausgebildet ist. Handelt es sich hingegen um einen Streitfall, einen Vertrag oder eine Zahlungsaufforderung, benötigen Sie die Kanzlei mit uneingeschränktem Vertretungsrecht. Viele gute Kanzleien nutzen beide und führen die Akte gemeinsam mit Anwälten. Dies entspricht der Vorgehensweise, die das deutsche Recht vorsieht und, wie Sie weiter unten sehen werden, auch im deutschen Kostenrecht begünstigt wird. Der Fehler liegt darin, nicht beide in Anspruch zu nehmen. Der Fehler besteht darin, anzunehmen, die eine Option sei die günstigere der anderen.
Was ein Patentanwalt tun darf
Der Umfang der Patentanwaltsordnung ist nicht eine Frage der Gewohnheit. Er ist in § 3 der Patentanwaltsordnung festgelegt und sollte bekannt sein, da hier Kosten entstehen können. Gemäß § 3 Abs. 2 PAO umfasst die Tätigkeit des Patentanwalts die Beratung und Vertretung Dritter in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung von Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten (zur Erweiterung von Arzneimittel- und Pflanzenschutzpatenten), Gebrauchsmustern (auch Kurzzeitpatente genannt), eingetragenen Designs, Topografien (Halbleiter-Layouts), Marken, anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichen, Agrargeoschutzrechten und Sortenschutzrechten. Die Verordnung fasst all diese Rechte unter dem Begriff „gewerbliche Schutzrechte“ zusammen. § 3(2) gibt dem Patentanwalt auch das Recht, Sie vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Bundespatentgericht und vor dem Bundesgerichtshof in Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit eines Patents, zu dessen Rücknahme oder zur Erteilung einer Zwangslizenz zu vertreten.
Lesen Sie nun, was in dieser Liste fehlt. Das Urheberrecht (Copyright) taucht darin nicht auf. Im deutschen Rechtssystem ist das Urheberrecht kein gewerbliches Schutzrecht. Es entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, wird nicht registriert und unterliegt einem anderen Rechtsbereich. § 3 Abs. 3 PAO erweitert die Zuständigkeit des Patentanwalts auf Angelegenheiten, in denen eine Frage zu einem gewerblichen Schutzrecht, einem Computerprogramm, einer nicht geschützten Erfindung oder einem anderen technischen Beitrag von Bedeutung ist, auch vor Schiedsgerichten und anderen Verwaltungsbehörden als dem DPMA. Diese Regelung ist weit gefasst und erfasst in der Praxis viele Fälle. Sie stellt jedoch eine Brücke von der technischen Seite dar, keine allgemeine Lizenz. Wenn eine Bildagentur behauptet, Sie hätten ihr Bild verwendet, oder ein Kunde behauptet, Ihr Code sei kopiert worden, ist der Patentanwalt nicht der erste Ansprechpartner.
Die andere Hälfte der Abgrenzung ist noch wichtiger. § 3 Abs. 5 Patentanwaltsordnung (PAO) stellt ausdrücklich klar, dass das Recht des Rechtsanwalts, in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten, gemäß § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung unberührt bleibt. Die beiden Berufe überschneiden sich also: Ein Rechtsanwalt kann auch im Markenrecht tätig sein, und viele sind darin sehr kompetent. Nur einer der beiden Berufe ist allgemein. Und § 3 Abs. 4 PAO räumt jeder Person das Recht ein, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl beraten und vertreten zu lassen, sodass niemand Sie zu einer bestimmten Kanzlei drängen kann.
Das Gericht entscheidet, wen Sie einstellen dürfen.
Hier ist die Regel, die viele überrascht und gleichzeitig der wichtigste Punkt in diesem Kapitel ist: Wenn Sie in Deutschland jemanden wegen Patent- oder Markenverletzung verklagen wollen, können Sie dies nicht allein mit einem Patentanwalt tun. § 143 Abs. 1 Patentgesetz verweist alle Patentstreitigkeiten – also alle Klagen, die einen Anspruch aus einem dem Patentgesetz unterliegenden Rechtsverhältnis geltend machen – an die Zivilkammern der Landgerichte, und zwar „ohne Rücksicht auf den Streitwert“, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. § 140 Abs. 1 Markengesetz regelt dies analog für Kennzeichenstreitigkeiten, also Streitigkeiten um Marken und andere Zeichen. Es gibt kein vereinfachtes Verfahren für diese Fälle. Selbst Streitigkeiten mit einem Wert von wenigen hundert Euro beginnen vor dem Landgericht.
Dies ist aufgrund von § 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung relevant: Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Vor dem Bundesgerichtshof ist die Vertretung durch einen speziell dort zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich, der einer kleinen, separaten Gruppe angehört. Dies wird als Anwaltszwang bezeichnet. Aus der Kombination dieser beiden Regelungen ergibt sich zwangsläufig: Jede deutsche Patent- oder Markenverletzungsklage erfordert die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, unabhängig vom Streitwert. Sie selbst dürfen die Klage nicht vor Gericht vertreten. Der Patentanwalt arbeitet mit dem Rechtsanwalt zusammen, was auch dem deutschen Kostenrecht entspricht.
Die Länder sind ebenfalls befugt, diese Fälle zu bündeln. Gemäß § 143 Abs. 2 PatG und § 140 Abs. 2 MarkenG können die Landesregierungen Streitigkeiten aus mehreren Landgerichtsbezirken einem einzigen Landgericht zuweisen und diese Befugnis an die Landesjustizverwaltungen delegieren; die Länder können die Zuständigkeit sogar einvernehmlich an ein Gericht in einem anderen Land übertragen. § 105 Urheberrechtsgesetz räumt dieselbe Befugnis für Urheberrechtsstreitigkeiten sowohl auf Landgerichts- als auch auf Amtsgerichtsebene ein. In der Praxis führt dies dazu, dass eine Handvoll Gerichte den Großteil der deutschen Urheberrechtsangelegenheiten verhandelt. Daher ist es möglich, dass ein Anwalt in Ihrer Nähe nicht vor Ort tätig ist. Fragen Sie einen potenziellen Anwalt, welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist und wie häufig es dort verhandelt.
Das Urheberrecht ist etwas anders geregelt. § 104 UrhG verweist Urheberrechtsstreitigkeiten an den ordentlichen Rechtsweg, die ordentlichen Zivilgerichte. Es gibt jedoch eine Ausnahme im zweiten Satz, die angestellte Urheber kennen sollten: Bei Urheberrechtsstreitigkeiten aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, dessen einziger Gegenstand die Zahlung einer vereinbarten Vergütung ist, bleibt der Weg zu den Arbeitsgerichten offen. Dies ist keine Formalität. Arbeitsgerichte haben ihre eigene Kostenordnung, und Arbeitsrecht und Verträge erklärt, warum sich erstinstanzliche Arbeitsgerichtsverfahren finanziell von allen anderen hier beschriebenen Verfahren unterscheiden.
Welcher Fachanwaltstitel passt zu Ihrem Problem?
Das einleitende Kapitel erklärt, was ein Fachanwaltstitel ist, wie schwer er zu erlangen ist und warum er ein echtes Signal und nicht nur Marketing ist. Es kann jedoch nicht sagen, welcher Titel zu einem Problem des geistigen Eigentums passt, da das Feld in drei Titel unterteilt ist – und zwar nicht dort, wo ein Englischsprachiger vermuten würde.
Die maßgebliche Bestimmung findet sich in § 14h der Fachanwaltsordnung (FAO). Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss besondere Kenntnisse im Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht nachweisen, ausdrücklich einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts und des europäischen Patentrechts; im Designrecht, einschließlich des europäischen eingetragenen Designs; im Markenrecht, einschließlich des EU-Markenrechts; im Wettbewerbsrecht; im Prozessrecht und den Besonderheiten der Prozessführung in diesem Bereich; und, ganz entscheidend, in den „urheberrechtlichen Bezügen des gewerblichen Rechtsschutzes“. Lesen Sie diesen letzten Punkt sorgfältig. Das Urheberrecht findet in dieser Berufsbezeichnung nur dann Anwendung, wenn es gewerbliche Schutzrechte berührt. Es ist nicht die eigentliche Spezialisierung im Urheberrecht.
Die urheberrechtliche Spezialisierung liegt bei § 14j FAO, dem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dieser Titel umfasst das Urheberrecht im engeren Sinne, einschließlich des Rechts der Verwertungsgesellschaften, verwandter Schutzrechte, des Urhebervertragsrechts, des Vertragsrechts zwischen Urhebern und Verwertern sowie der internationalen Urheberrechtsübereinkommen; das Verlags- und Musikvertragsrecht; das Recht der öffentlichen Berichterstattung in Wort und Bild; das Rundfunkrecht; und die damit verbundenen wettbewerbs- und werberechtlichen Aspekte. Wenn es bei Ihrem Problem um ein Foto, einen Text, ein Musikstück, einen Film oder einen Buchvertrag geht, ist dies der richtige Fachanwalt; der gewerbliche Rechtsschutz ist eine Alternative. Bei Softwareproblemen sollten Sie zusätzlich § 14k FAO, den Fachanwalt für Informationstechnologierecht, konsultieren, da Softwarestreitigkeiten häufig sowohl Urheberrechts- als auch Vertragsrecht betreffen.
Ein weiteres Detail der FAO ist bei Bewerbungsgesprächen hilfreich, da es den tatsächlichen Anspruch des Titels verdeutlicht. Um sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu qualifizieren, muss ein Kandidat 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 dokumentieren, mindestens fünf aus jedem dieser drei Bereiche. Höchstens fünf dieser 80 Fälle dürfen jedoch Schutzrechtsanmeldungen sein; eine Sammelanmeldung zählt als ein Fall. Mindestens 30 Fälle müssen rechtskräftige Verfahren sein, davon mindestens 15 Gerichtsverfahren. Mit anderen Worten: Der Titel legt den Schwerpunkt auf die Prozessführung, nicht auf die Patentanmeldung. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hat seine Prozessfähigkeit unter Beweis gestellt. Er hat jedoch nicht durch den Titel bewiesen, dass er Patentanmeldungen verfassen kann. Dafür ist die Qualifikation zum Patentanwalt vorgesehen, und dies verdeutlicht die Notwendigkeit dieser Kombination.
Wo man suchen kann und wie man überprüft, ob die Person echt ist
Zwei Berufsstände bedeuten zwei Register, und beide sind frei und maßgeblich. Für Rechtsanwälte gilt: Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis wird von der Rechtsanwaltskammer geführt und dient der Bestätigung der Zulassung. Für Patentanwälte ist das Patentanwaltssuche Die von der Patentanwaltskammer geführte Liste erfüllt dieselbe Funktion für andere Berufsstände. Jeder, der rechtmäßig praktiziert, ist in einer dieser Listen eingetragen. Wer in keiner der Listen aufgeführt ist, ist nicht der, für den er sich ausgibt. Da das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland generell einschränkt, stellt dies ein ernsthaftes Problem und keine bloße Formalität dar.
Zum Finden statt zum Überprüfen, Verzeichnis des Deutschen Anwaltvereins Sie können nach Fachtitel und Arbeitssprache filtern. Letzteres ist besonders wichtig, wenn Ihre Deutschkenntnisse für die Auslegung von Patentansprüchen nicht ausreichen. Suchen Sie nach dem FAO-Titel, nicht nach einer Beschreibung. „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ ist ein geschützter Titel mit dokumentierter Bedeutung; Bezeichnungen wie „IP-Anwalt“, „Spezialist für geistiges Eigentum“ und ähnliche sind Selbstbeschreibungen und belegen nichts. In der Live-Version dieses Kapitels wurde „Rechtsanwalt für geistiges Eigentum“ fälschlicherweise als Qualifikation aufgeführt. Das ist jedoch keine. Es handelt sich lediglich um einen Satz, und dieser Titel ist nicht in der geschlossenen Liste der FAO enthalten.
Bevor Sie jemanden für die Beurteilung eines Rechts bezahlen, sollten Sie das Recht selbst recherchieren. DPMAregister, das öffentliche Register der Deutsches Patent- und Markenamt, ist kostenlos und zeigt an, was tatsächlich in Deutschland angemeldet ist, von wem, in welchen Klassen und mit welchem Status. Europäisches Patentregister Das Gleiche gilt für europäische Patente, und die Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum für EU-Marken und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Eine halbe Stunde im Register beantwortet oft die Frage, für die Sie gerade bezahlen wollten, und verkürzt das erste Treffen. Das DPMA veröffentlicht außerdem Englischsprachige Seiten.
Wenn Ihr Anliegen über Deutschland hinausgeht, vervielfacht sich die Anzahl der beteiligten Berufe, und das benötigte Register ändert sich je nach Gerichtsstand. Vertretung vor dem European Patent Office Dies ist eine Angelegenheit für europäische Patentanwälte, die auf der entsprechenden Liste des Amtes geführt werden. Diese Zulassung ist unabhängig von der deutschen Patentanwaltszulassung, auch wenn viele beide besitzen. Das Einheitliche Patentgericht, das im Juni 2023 seine Arbeit aufnahm und nun Fälle zu europäischen Einheitspatenten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten verhandelt, hat eigene Vertretungsregeln und eine eigene Liste der zugelassenen Vertreter. Wenn Ihnen jemand anbietet, eine europäische oder einheitliche Angelegenheit zu vertreten, fragen Sie nach, auf welcher Liste er geführt wird. Schließen Sie nicht allein aus einer deutschen Zulassung darauf.
Die kostenlose Erfinderberatung, von der fast niemand weiß
Dieser Teil des Kapitels birgt das größte Sparpotenzial und wird am wenigsten beworben. Die Patentanwaltskammer organisiert ErfinderberatungIn vielen deutschen Städten bieten deutsche Patentanwälte regelmäßig Erfinderberatungen an. Die Kammer bezeichnet diesen Service als „Kostenfreier Service der Patentanwälte“, der „ehrenamtlich“ und unentgeltlich erbracht wird. Die Kammer benennt die Zielgruppe explizit: freie Erfinder, angestellte Erfinder sowie Geschäftsführer von Handwerksbetrieben und kleinen Unternehmen. Die Beratungsstellen sind nach Bundesländern aufgelistet, sodass sich wahrscheinlich auch in Ihrer Nähe eine befindet.
Die Kammer ist auch hinsichtlich ihrer Grenzen ehrlich, und Sie sollten sich daran halten, anstatt enttäuscht zu sein. Laut Kammer ist eine umfassende Aktenprüfung oder die Ausarbeitung einer Patentanmeldung im Rahmen der kostenlosen Erstberatung nicht möglich, aber in der Regel kann eine auf Ihr individuelles Thema zugeschnittene Lösung skizziert werden. Genau das ist die richtige Erwartung. Sie werden die Kammer nicht mit einer fertigen Anmeldung verlassen. Sie werden aber wissen, ob Ihr Produkt überhaupt patentfähig ist, ob ein Gebrauchsmuster der bessere Weg ist, ob Sie Ihre Neuheit durch die Präsentation auf einer Messe bereits selbst zerstört haben und mit welchen Kosten die verschiedenen Wege ungefähr zu rechnen sind. Diese vier Antworten sind sehr wertvoll und werden häufig erst nach der ersten Beratung stundenweise abgerechnet.
Daneben ist die PatentinformationszentrenDas Netzwerk der Patentinformationszentren bietet landesweit Suchinfrastruktur und Beratung. Es ersetzt keine Rechtsberatung und gibt keine Auskunft über Ihre Rechte, sondern richtet sich genau an diejenigen, die noch nicht wissen, ob sie einen Anwalt benötigen. Nutzen Sie beides, bevor Sie jemanden beauftragen. Dieses Prinzip zieht sich durch den gesamten Abschnitt: Deutschland verfügt über unauffällige, gesetzliche und institutionelle Wege, die alles Kaufenswerte übertreffen, und diese werden Ihnen nicht aktiv beworben, da niemand davon profitiert.
Wenn Sie während Ihrer Anstellung etwas erfunden haben
Ein Großteil der Ausländer, die dieses Kapitel benötigen, sind keine Unternehmer. Es handelt sich um angestellte Ingenieure, Forscher und Entwickler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Erfindung gemacht haben und nun feststellen mussten, dass das deutsche Recht dies als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt dies, und seine Fristen sind so streng, dass deren Kenntnis wichtiger ist als die Kenntnis des Inhalts selbst.
Nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG muss ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, getrennt von anderen Mitteilungen, in Textform dem Arbeitgeber melden und als Erfindungsmeldung kennzeichnen. Der Arbeitgeber muss den Eingang der Meldung unverzüglich in Textform bestätigen. § 5 Abs. 2 verlangt, dass die Meldung das technische Problem, dessen Lösung und den Entstehungsweg der Erfindung beschreibt. § 5 Abs. 3 enthält eine für den Arbeitnehmer günstige Regelung: Eine Meldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, gilt dennoch als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass sie ergänzt werden muss und in welchem Punkt.
Die maßgebliche Bestimmung ist § 6 Abs. 2. Der Arbeitgeber kann die Erfindung durch Erklärung nach § 6 Abs. 1 beanspruchen; die Anmeldung gilt jedoch als erfolgt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung in Textform an den Arbeitnehmer zurückgibt. Schweigen gilt als Anspruch. Im Regelfall geht die Erfindung somit kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, wodurch § 9 Abs. 1 Anwendung findet: Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser die Diensterfindung geltend gemacht hat. § 9 Abs. 2 bestimmt insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen sowie den Anteil des Unternehmens an der Entstehung der Erfindung. Dieser Anspruch ist ein gesetzlicher Anspruch. Er ist nicht von einem großzügigen Arbeitsvertrag abhängig und stellt keine Bonuszahlung dar.
Nun zum Teil, der Ihre Kosten bestimmt. § 37 Abs. 1 ArbnErfG sieht vor, dass Rechte und Rechtsverhältnisse, die unter das Gesetz fallen, erst nach einem Verfahren vor der Schiedsstelle gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Schiedsstelle ist die gemäß § 29 Abs. 1 ArbnErfG beim DPMA eingerichtete Schlichtungsstelle. Gemäß § 28 kann sie von jeder Partei jederzeit in Streitigkeiten nach dem Gesetz angerufen werden. Die Schiedsstelle ist verpflichtet, eine gütliche Einigung anzustreben. § 36 ArbnErfG besagt: „Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.“ Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an. Ein Fachgremium aus technisch qualifizierten Personen des Patentamts prüft Ihren Vergütungsstreit. Das Verfahren selbst ist kostenlos.
Zwei Einschränkungen sorgen für Fairness. Der Vorschlag der Schiedsstelle ist nicht bindend: Gemäß § 35 Abs. 1 endet das Verfahren erfolglos, wenn die Gegenseite die Mitwirkung verweigert, nicht fristgerecht antwortet oder eine Partei innerhalb der Frist schriftlichen Widerspruch einlegt. Die Regel, dass man zuerst handeln muss, hat in § 37 Abs. 2 Ausnahmen, von denen Nr. 3 für die Leserschaft am wichtigsten ist: Sie gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat. Nr. 2 schließt sie aus, wenn seit der Einberufung der Schiedsstelle sechs Monate vergangen sind, und § 37 Abs. 4 schließt sie bei dringenden Anträgen auf einstweilige Verfügung aus. Wenn Sie noch angestellt sind und über Vergütung streiten, ist der kostenlose Weg in der Regel nicht optional, was erfreulich ist, da er auch der beste ist. Ein Anwalt ist zwar weiterhin hilfreich, um Ihre Eingabe vorzubereiten, aber die Schiedsstelle ist kostenlos, was die Kostenrechnung grundlegend verändert. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie unter [Link einfügen]. Deutsche Arbeitsverträge und Rechte.
Wenn eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten landet
Für die meisten Menschen in Deutschland ist die erste und einzige Begegnung mit dem Urheberrecht eine Abmahnung: ein formelles Warnschreiben eines Anwalts, in dem behauptet wird, man habe ein Recht verletzt, die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung (einer mit einer Vertragsstrafe verbundenen Unterlassungsverpflichtung) gefordert und die Erstattung der Anwaltskosten verlangt wird – in der Regel innerhalb einer sehr kurzen Frist. Das Schreiben soll einschüchtern. Die Frist ist real, sie zu ignorieren ist tatsächlich gefährlich, und auch die unveränderte Unterzeichnung des beigefügten Formulars ist riskant, da die Unterlassungserklärung in der Regel jahrzehntelang bindet und jeder weitere Verstoß eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Das Gesetz regelt das Schreiben deutlich strenger, als es üblicherweise der Fall ist. Im Urheberrecht verlangt § 97a Abs. 2 UrhG, dass eine Abmahnung klar und verständlich den Namen des Geschädigten angibt, wenn dieser durch einen Vertreter abmahnt; die Rechtsverletzung präzise bezeichnet; etwaige Zahlungsansprüche aufgeschlüsselt in Schadensersatz und Kostenerstattung auflistet; und, falls eine Verpflichtung gefordert wird, angibt, ob diese wesentlich über die beanstandete Rechtsverletzung hinausgeht. Dann folgt der entscheidende Satz: „Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.“ Und § 97a Abs. 4 ermöglicht es, die Erstattung der eigenen notwendigen Verteidigungskosten zu verlangen, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt oder unwirksam war, es sei denn, der Absender konnte zum Zeitpunkt der Absendung nicht erkennen, dass sie ungerechtfertigt war.
Es gibt auch eine oft missverstandene Obergrenze. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt die erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die abgewehrte Person ist eine natürliche Person, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzt, und sie ist nicht bereits vertraglich, rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung aufgrund eines Anspruchs des Abwehrenden zur Unterlassung verpflichtet. Satz 3 bestätigt, dass der Wert auch dann maßgeblich ist, wenn beide Ansprüche gemeinsam geltend gemacht werden. Satz 4 sieht eine Sicherheitsklausel für die Gegenseite vor: Die Obergrenze gilt nicht, wenn der Wert aufgrund der besonderen Umstände des Falles unangemessen, unbillig oder unbillig wäre. Deshalb sind ein privates Schreiben zum Filesharing und ein gewerbliches Schreiben nicht vergleichbar, und deshalb wird ein Anwalt Sie als Erstes fragen, ob die Nutzung privat war.
Das Wettbewerbsrecht greift parallel und ist ein Bereich, in dem kleine Unternehmen oft in Schwierigkeiten geraten. § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schreibt für eine Wettbewerbsabmahnung eine vergleichbare Inhaltsliste vor. Darin müssen unter anderem die Voraussetzungen für die Klagebefugnis des Absenders gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Berechnung der Kostenerstattung dargelegt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 ist eine Kostenerstattung nur zulässig, wenn die Abmahnung berechtigt ist und dieser Liste entspricht. § 13 Abs. 4 schließt den Anspruch auf Kostenerstattung für Wettbewerber in zwei Fällen vollständig aus: bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei digitalen Diensten im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz sowie bei sonstigen Verstößen gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten. Betreiben Sie ein kleines Geschäft und betrifft das Schreiben beispielsweise ein fehlerhaftes Impressum oder einen Cookie-Banner, hat ein Wettbewerber möglicherweise überhaupt keinen Anspruch auf Ihr Geld. § 13(5) dreht den Spieß um: Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt oder nicht regelkonform ist oder einen Kostenanspruch geltend macht, der § 13(4) widerspricht, haben Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer notwendigen Verteidigungskosten, begrenzt auf den vom Absender geforderten Betrag.
§ 13a UWG begrenzt die Vertragsstrafe. Bei einer ersten Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 darf ein Wettbewerber überhaupt keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Beschäftigte hat. § 13a Abs. 3 begrenzt die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern nur geringfügig beeinträchtigt und der Abgemahnte weniger als 100 Beschäftigte hat. § 13a Abs. 4 besagt, dass bei der Androhung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe auf Verlangen des Absenders nur eine angemessene Strafe fällig wird. § 8c UWG erklärt die Geltendmachung missbräuchlicher Ansprüche für unzulässig und nennt Indikatoren, die wie eine Beschreibung der Abmahnungsbranche anmuten: wenn es vorwiegend darum geht, Kosten oder eine Vertragsstrafe zu generieren; wenn ein Wettbewerber ein im Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft unverhältnismäßiges Volumen an Verstößen geltend macht oder das wirtschaftliche Risiko selbst schlichtweg nicht trägt. wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt ist; wenn offensichtlich überhöhte Strafen gefordert werden; wenn die vorgeschlagene Maßnahme offensichtlich über den Verstoß hinausgeht; wenn Verstöße, die gemeinsam hätten verwarnt werden können, einzeln verwarnt werden. § 8c Abs. 3 erstattet Ihnen Ihre Verteidigungskosten.
Auch der Gerichtsstand hat sich zu Ihren Gunsten geändert. § 104a Abs. 1 UrhG ordnet für Urheberrechtsklagen gegen natürliche Personen, die Werke nicht gewerblich oder beruflich nutzen, ausschließlich den Gerichtsstand an deren Wohnsitz oder, falls kein gewöhnlicher Aufenthaltsort vorliegt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung an. § 14 Abs. 2 UWG schließt den Gerichtsstand am Ort der Rechtsverletzung für Streitigkeiten über Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei digitalen Diensten aus, es sei denn, der Beklagte hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Diese Bestimmungen haben der Praxis ein Ende gesetzt, das nächstgelegene Gericht zu wählen.
Das alles bedeutet nicht, dass Sie eine Abmahnung selbst beantworten sollten. Im Gegenteil: Es gibt genügend Rechtslage, sodass ein erfahrener Fachanwalt die Forderung häufig reduzieren oder ganz aufheben kann, und die Gebühr für diese Prüfung ist gering im Vergleich zu der Verpflichtung, die Sie sonst lebenslang eingehen würden. Die oben genannte Rechtslage sollte Ihre Haltung verändern. Sie sind nicht verpflichtet, die im Schreiben dargelegten Verpflichtungen zu akzeptieren, und die darin genannte Frist ist die des Absenders, nicht die gesetzliche.
Was treibt die Kosten des Gesetzes an?
Das Hauptkapitel erläutert das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wie sich der Gegenstandswert auf das Honorar auswirkt, was die Erstberatung kosten kann und wie § 91 ZPO den Verlierer zur Zahlung verpflichtet. Lesen Sie es dort. Zwei Aspekte sind spezifisch für das geistige Eigentum und beide von großer Bedeutung.
Erstens entstehen in diesem Rechtsgebiet hohe Streitwerte. Der Gegenstandswert in einem Patent- oder Markenstreit spiegelt das wirtschaftliche Interesse wider, nicht die eigenen finanziellen Möglichkeiten. Da das Landgericht unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig ist, gibt es kein kostengünstiges Forum, an das man sich wenden könnte. Zweitens verschärft sich die Situation: Man bezahlt zwei Anwälte, und die unterlegene Partei ebenfalls. § 143 Abs. 3 PatG sieht vor, dass von den Kosten, die durch die Beteiligung eines Patentanwalts an dem Streit entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind. § 140 Abs. 4 MarkenG sieht für Kennzeichenstreitigkeiten dasselbe vor. Dies ist ungewöhnlich und hat Vor- und Nachteile. Gewinnt man, erstattet die Gegenseite ein zweites Mal die vollen Gebühren. Verliert man, erstattet man die Gebühren der Gegenseite. In der Praxis verdoppelt sich dadurch die Kostenbelastung eines Verletzungsverfahrens im Vergleich zu einer gewöhnlichen Zivilklage gleichen Streitwerts. Genau deshalb werden so viele dieser Fälle außergerichtlich beigelegt.
Demgegenüber bieten die Gesetze ein Ventil, das tatsächlich zu selten genutzt wird. § 144 Abs. 1 PatG ermöglicht es einer Partei in einem Patentstreit, die glaubhaft darlegt, dass die Übernahme der Verfahrenskosten in voller Höhe ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, zu beantragen, dass ihre Haftung für Gerichtskosten nur mit einem ihrer wirtschaftlichen Lage angepassten Teil des Streitwerts bemessen wird. Die Folgen ergeben sich automatisch: Die begünstigte Partei zahlt ihre eigenen Anwaltskosten nur auf diesen reduzierten Teil, und sofern ihr Kosten auferlegt werden, erstattet sie dem Gegner die Gerichts- und Anwaltskosten nur auf diesen Teil. Das Risiko des Gegners wird nicht reduziert, und der Anwalt der begünstigten Partei kann weiterhin den vollen Streitwert des Gegners einfordern. § 142 MarkenG sieht den gleichen Mechanismus für Markenstreitigkeiten vor. Die Frist ist strikt: Gemäß § 144 Abs. 2 PatG und § 142 Abs. 3 MarkenG muss der Antrag vor der Hauptverhandlung gestellt werden, danach nur noch, wenn das Gericht den Streitwert später aufgreift. Dieser kann jedoch mündlich in der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden, wobei der Antragsgegner zunächst angehört werden muss. Sprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt beim ersten Termin an, nicht erst, wenn die Rechnung eintrifft.
Zwei weitere Hinweise zur Kostenübernahme. Die Rechtsschutzversicherung ist in Deutschland die gängigste Lösung gegen Prozessrisiken und wird im Hauptkapitel ausführlich behandelt. Beachten Sie jedoch, dass Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts in Standardpolicen häufig ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sind. Prüfen Sie die Ausschlüsse, bevor Sie Versicherungsschutz erhalten, und zwar unbedingt vor der Einreichung einer Klage, nicht erst danach. Und falls Sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchten: Rechtshilfe und Pro-Bono-Dienste Das Gesetz behandelt Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, einschließlich des Hinweises, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten der Gegenseite deckt, sowie die Sicherheitsleistungsregelung, die für Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU und des EWR gelten kann. Für Unternehmen ist die Rechtslage noch eingeschränkter: § 116 ZPO gewährt juristischen Personen Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihnen noch von wirtschaftlich Beteiligten getragen werden können und die Nichterhebung oder Nichtverteidigung des Rechtsstreits zudem dem allgemeinen Interesse zuwiderläuft. Diese zweite Voraussetzung ist bei Handelsstreitigkeiten selten erfüllt.
Vorbereitung vor dem Anruf
Im Bereich des geistigen Eigentums kommt es wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet mehr auf Datumsangaben an, und diese finden sich meist eher in Ihren eigenen Unterlagen als im Gesetz. Erstellen Sie vor dem ersten Treffen eine Zeitleiste: Wann haben Sie die Erfindung gemacht? Wann haben Sie sie erstmals jemandem außerhalb Ihres Unternehmens gezeigt? Wann haben Sie etwas angemeldet? Wann haben Sie die Version der Gegenseite zum ersten Mal gesehen? Wann ist deren Schreiben eingegangen und welche Frist setzt es? Eine öffentliche Bekanntgabe vor der Anmeldung kann die Patentfähigkeit gefährden. Daher sind die von Ihnen besuchte Messe oder der von Ihnen gehaltene Konferenzbeitrag möglicherweise die wichtigsten Informationen in Ihrer Akte. Sind Sie ein angestellter Erfinder, sind der Meldetermin gemäß § 5 ArbnErfG und die viermonatige Frist gemäß § 6 Abs. 2 von zentraler Bedeutung.
Bringen Sie die Originaldokumente mit, nicht nur Beschreibungen: den Brief selbst mit Umschlag, alle Registrierungsbescheinigungen, den Vertrag über die Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, den Arbeitsvertrag und Ihre Korrespondenz mit der Gegenseite. Handelt es sich um eine technische Angelegenheit, bringen Sie eine einseitige, verständliche Beschreibung der Erfindung und des damit gelösten Problems in Ihren eigenen Worten mit. Ihr Patentanwalt muss die Erfindung verstehen, bevor er die Ansprüche beurteilen kann. Bei Urheberrechtsfragen bringen Sie den Urhebernachweis und die Metadaten der Datei mit. Prüfen Sie das Gegenrecht vorab im DPMA-Register oder im EU-Register, um zu wissen, ob es existiert, wem es gehört und ob es noch gültig ist. All dies verkürzt die abrechnungspflichtige Zeit und führt in einem Bereich, in dem die Kosten eher nach Sachwert als nach Uhr berechnet werden, auch zu einer präziseren Beratung.
Ein Hilfsmittel, das beim Schreiben des Briefes und seinen Grenzen hilft.
Ein Werkzeug auf Werkzeu.ge lässt sich direkt, nicht nur lose, auf die Aufgabe dieses Kapitels abbilden. Abmahnung Antwort-Helfer Werkzeu.ge wurde speziell für den oben beschriebenen Zweck entwickelt: Es sortiert typische Fälle aus Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht, hilft Ihnen, eine angepasste Unterlassungserklärung zu erstellen, anstatt die beigefügte zu unterschreiben, zeigt die Frist als Countdown an und führt Sie durch eine Checkliste. Das ist gerade deshalb hilfreich, weil der Zeitdruck dazu führt, dass Menschen Dinge unterschreiben, die sie nicht unterschreiben sollten. Werkzeu.ge wird von Cryon UG, dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de, betrieben. Der Abmahnung Antwort-Helfer ist im Plus-Tarif enthalten; siehe aktuelle Preise Man sollte sich nicht auf die in einem Artikel genannten Zahlen verlassen. Die Plattform befindet sich noch bis zum 30. November 2026 in der Beta-Phase, und laut ihren eigenen Nutzungsbedingungen sind die Tools möglicherweise noch nicht vollständig.
Die Grenzen müssen klar definiert werden, da es sich hier um ein Kapitel über Recht handelt. Die AGB von Werkzeu.ge schließen Rechtsberatung ausdrücklich aus, und das ist keine bloße Ausrede: Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RSG) regelt, wer in Deutschland Rechtsberatung erteilen darf, und eine Software gehört nicht dazu. Ein Tool kann Ihnen zwar helfen, Ihre Fristen zu planen, Ihre Gedanken zu strukturieren und Sie davor bewahren, gleich am ersten Tag in Panik zu handeln. Es kann Ihnen aber nicht sagen, ob die Kostenobergrenze gemäß § 97a Abs. 3 UrhG für Sie gilt, ob der Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 4 UWG den Honoraranspruch des Auftraggebers ausschließt oder ob die geforderte Verpflichtung für Sie die nächsten dreißig Jahre tragbar ist. Das sind Rechtsfragen, die einen zugelassenen und versicherten Anwalt erfordern. Nutzen Sie das Tool, um vorbereitet zum Anwalt zu gehen, nicht um den Anwaltsbesuch zu ersetzen.
Im übrigen Bereich gibt es leider kein passendes Tool. Weder ein Patent-, noch ein Marken- oder ein DPMA-Tool ist auf der Plattform verfügbar, und die Entwicklung eines solchen Tools nur für einen Link wäre reine Zeitverschwendung. Für die Suche nach eingetragenen Schutzrechten sind die oben genannten offiziellen Register kostenlos und verlässlich – sie sind unübertroffen.
Wenn Sie außerhalb Deutschlands leben oder aus Deutschland ausreisen
Bei einem Umzug oder wenn das Recht einem im Ausland ansässigen Unternehmen gehört, greift eine besondere Regelung. § 25 Abs. 1 PatG sieht vor, dass eine Person ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland nur dann an Verfahren vor dem DPMA oder dem Patentgericht teilnehmen und Rechte aus einem Patent geltend machen kann, wenn sie einen Vertreter bestellt hat, der befugt ist, sie vor dem DPMA, dem Patentgericht und in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Patent zu vertreten sowie Strafanzeige zu erstatten. § 96 Abs. 1 MarkenG sieht dieselbe Voraussetzung für Marken vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht vor. Die Gesetze nennen genau zwei Berufsstände, die als Vertreter in Frage kommen: Rechtsanwalt oder Patentanwalt. Andere Berufsgruppen sind nicht qualifiziert, so hilfreich sie auch sein mögen.
Daraus ergeben sich zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Gemäß § 25 Abs. 3 PatG und § 96 Abs. 3 MarkenG wird die Beendigung der Vertretungsbefugnis erst wirksam, wenn sowohl die Beendigung als auch die Bestellung eines Nachfolgers dem Amt mitgeteilt wurden. Sie können Ihren Vertreter nicht abberufen und die Stelle unbesetzt lassen; der Wechsel wird erst mit der Benennung des Nachfolgers wirksam. Zweitens: Die Bestellung eines Vertreters hat eine Folge der Zuständigkeitsfrage: § 25 Abs. 2 PatG legt den Geschäftssitz des Vertreters für die Zwecke des § 23 ZPO als Ort des Vermögenswerts fest. Wenn Sie Deutschland verlassen, aber Ihre deutschen Rechte behalten, regeln Sie die Vertretung vor Ihrer Abreise und lesen Sie den Abschnitt zur Sicherheitsleistung im Kapitel über Prozesskostenhilfe, da ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der EU und des EWR die Anforderungen eines deutschen Gerichts an Sie als Kläger beeinflussen kann.
Was ist als nächstes zu tun?
Beginnen Sie mit der korrekten Benennung Ihres Problems, denn die Bezeichnung bestimmt die Wahl des richtigen Experten. Handelt es sich um ein technisches Problem und möchten Sie eine Monopolstellung anstreben, ist ein Patentanwalt der richtige Ansprechpartner. Bevor Sie jemanden bezahlen, sollten Sie sich zunächst kostenlos bei der Patentanwaltskammer informieren. Geht es um eine Marke oder ein Zeichen, können beide Berufsstände die Anmeldung vornehmen. Sowohl die Patentanwaltssuche als auch das Anwaltsverzeichnis helfen Ihnen dabei, geeignete Kandidaten zu finden. Bei Fotografien, Texten, Musik, Filmen oder Software suchen Sie nach einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (gemäß § 14j FAO) oder einem IT-Rechtsspezialisten (gemäß § 14k FAO), anstatt nach dem ähnlich klingenden englischen Titel „gewerblicher Rechtsschutz“. Sollte es sich um einen Rechtsstreit handeln, der vor Gericht landen könnte, benötigen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt, da Ihnen gemäß § 78 Abs. 1 ZPO vor dem Landgericht keine Alternative zur Verfügung steht.
Wenn eine Abmahnung eingegangen ist, behandeln Sie die Frist ernst und holen Sie sich innerhalb von Tagen statt Wochen Rat ein. Unterschreiben Sie jedoch nicht die beigefügte Verpflichtungserklärung, um Zeit zu gewinnen. Prüfen Sie, ob Sie eine natürliche Person sind und das Werk privat nutzen, da gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die Gebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt sein können. Prüfen Sie, ob es sich bei der Beschwerde um ein Impressum, einen Cookie-Banner oder eine andere Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr handelt, da gemäß § 13 Abs. 4 UWG der Gebührenanspruch des Absenders vollständig entfallen kann.
Wenn Sie als Angestellter etwas erfunden haben, prüfen Sie Ihre Daten anhand von § 5 und § 6 Abs. 2 ArbnErfG. Beachten Sie, dass die Schiedsstelle bei der DPMA gemäß § 36 kostenlos ist und, solange Sie angestellt sind, ohnehin in der Regel der obligatorische erste Schritt gemäß § 37 Abs. 1 darstellt. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig und Ihr Arbeitsergebnis ist Ihr Einkommen, gehören die Fragen zu Lizenzierung und Vertrag in dasselbe Gespräch wie die Klärung Ihrer Unternehmensgründung. Freiberufliche Tätigkeit und Selbstständigkeit in Deutschland ist der richtige Ausgangspunkt auf dieser Seite.
Vor jedem ersten Treffen sollten Sie die Zulassung im zuständigen Register prüfen, erfragen, welches Gericht für den Fall zuständig ist und wie häufig der Anwalt dort tätig ist, klären, ob ein Patentanwalt hinzugezogen wird und welche zusätzlichen Kosten sich dadurch gemäß § 143 Abs. 3 PatG bzw. § 140 Abs. 4 MarkenG ergeben, und direkt fragen, ob ein Antrag auf Streitwertbegünstigung gemäß § 144 PatG bzw. § 142 MarkenG in Ihrem Fall sinnvoll ist, da dieser vor der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gestellt werden muss. Ein Anwalt, der diese vier Fragen prägnant beantwortet, hat bereits Erfahrung in diesem Bereich.
Quellen
Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.
- §3 PATANWO
- §78 ZPO
- §143 PATG
- §140 MARKENG
- §144 PATG
- §142 MARKENG
- §97a UrhG
- §104a UrhG
- §104 UrhG
- §105 UrhG
- §13 UWG
- §13a UWG
- §8c UWG
- §14 UWG
- §5 ARBNERFG
- §6 ARBNERFG
- §9 ARBNERFG
- §29 ARBNERFG
- §36 ARBNERFG
- §37 ARBNERFG
- §28 ARBNERFG
- §35 ARBNERFG
- §25 PATG
- §96 MARKENG
- §116 ZPO
- brak.de
- patentanwalt.de
- rechtsanwaltsregister.org
- anwaltauskunft.de
- dpma.de
- register.dpma.de
- piznet.de
- register.epo.org
- epo.org
- euipo.europa.eu
- unified-patent-court.org
