Geld entscheidet in Deutschland häufiger über Studienpläne als Noten. Dieses Kapitel erklärt Stipendien und Studienfinanzierung in Deutschland: Wer hat Anspruch auf BAföG? Warum fallen die Antworten für die meisten internationalen Studierenden anders aus als erwartet? Welche der dreizehn nationalen Stiftungen stehen Ausländern wirklich offen? Wie funktioniert das Deutschlandstipendium? Und warum ist eine Promotion hier in der Regel eher ein Job als ein Stipendium? Außerdem werden zwei Fragen beantwortet, die viele im ungünstigsten Moment überraschen: Kann ein Stipendium ein gesperrtes Bankkonto ersetzen? Und ist Stipendiengeld steuerpflichtig?
Das Allerwichtigste, was man frühzeitig verstehen sollte, ist, dass die deutsche Studienförderung nicht aus einem einzigen Topf stammt. Es gibt mehrere separate Systeme mit völlig unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen. Die Nationalität spielt in einem System eine entscheidende Rolle, in einem anderen hingegen gar keine. Viele verlieren Jahre, weil sie annehmen, die gelesene Regel gelte überall. Das ist nicht der Fall.
BAföG und die Frage, wer es erhalten darf
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es ist die wichtigste staatliche Förderung für Studierende in Deutschland und im internationalen Vergleich großzügig. Gerade in diesem Bereich des Systems sind internationale Studierende jedoch am häufigsten falsch informiert, da fast jeder Leitfaden die Leistungen des BAföG beschreibt, ohne vorher zu erklären, wer anspruchsberechtigt ist.
Die Anspruchsvoraussetzung ist in § 8 BAföG geregelt und trägt die Überschrift „Staatsangehörigkeit“. Es handelt sich um eine geschlossene Liste. Wer nicht aufgeführt ist, ist nicht anspruchsberechtigt, auch nicht aufgrund von Bedürftigkeit, Verdiensten oder Immatrikulation. Die Liste umfasst Deutsche; Unionsbürger (EU-Bürger) und deren Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht; EU-Bürger, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige die Freizügigkeit ausüben, und deren Familien; EU-Bürger, die vor Studienbeginn in Deutschland in einem inhaltlich mit ihrem aktuellen Studienfach verbundenen Beruf gearbeitet haben; Staatsangehörige anderer EWR-Staaten unter denselben Bedingungen; Personen, die gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als Flüchtlinge anerkannt sind und sich rechtmäßig längerfristig in Deutschland aufhalten; sowie staatenlose Ausländer nach dem Heimatlose-Ausländer-Gesetz. Ebenfalls erfasst sind Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis (einer deutschen Daueraufenthaltserlaubnis) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (einer EU-Aufenthaltserlaubnis).
Für alle anderen listet § 8 Abs. 2 BAföG bestimmte Aufenthaltstitel nach Paragraphennummer auf; die Liste ist abschließend. Sie nennt humanitäre und familiäre Aufenthaltstitel wie §§ 22, 23, 23a, 25, 25a, 25b, 28, 37 und 104c des Aufenthaltsgesetzes sowie Familienaufenthaltstitel nach § 30 und §§ 32 bis 34, von denen einige erst nach fünfzehn Monaten ununterbrochenem rechtmäßigem, geduldetem oder geduldetem Aufenthalt erteilt werden. § 8 Abs. 2a gilt nach fünfzehn Monaten auch für Personen mit einer Duldung, einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung. Eine separate Bestimmung, § 61 BAföG, wurde hinzugefügt, um Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, dem vorübergehenden Schutzweg für aus der Ukraine Geflüchtete, zu erfassen.
Die Antwort, die dieses Kapitel geben soll, ist eindeutig: Die meisten internationalen Studierenden besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zum Studium. § 16b findet sich jedoch nirgends im § 8 BAföG. Er ist weder in der Liste des § 8 Abs. 1 aufgeführt, noch gehört er zu den in § 8 Abs. 2 genannten Erlaubnissen, noch wird er von § 61 erfasst. Ein Studierender mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Studium hat daher aufgrund dieser Erlaubnis keinen Anspruch auf BAföG. Dies ist keine Grauzone und auch keine Frage der Argumentation. Es handelt sich um eine geschlossene Liste, die Sie nicht umfasst. Die Tatsache, dass § 61 eingeführt werden musste, um eine weitere Gruppe aufzunehmen, beweist dies: Die Liste wird nur durch Gesetzesänderungen erweitert, niemals durch Analogieschlüsse.
Es gibt genau einen Weg, der unabhängig von Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist. § 8 Abs. 3 BAföG besagt, dass Ausländer anspruchsberechtigt sind, wenn sie selbst vor Beginn des förderfähigen Teils des Studiums insgesamt fünf Jahre in Deutschland gelebt und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren, oder wenn mindestens ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Studienbeginn insgesamt drei Jahre in Deutschland gelebt und rechtmäßig erwerbstätig war. Diese Regelung setzt eine bestehende Verbindung zu Deutschland durch Arbeit voraus und ist titelneutral. Sie kann daher grundsätzlich jemandem helfen, der jahrelang hier gearbeitet und dann ein Studium aufgenommen hat. Sie kann jedoch Studierenden, die gerade erst zum Studium eingereist sind, nicht helfen, da diese definitionsgemäß keine solche Vorgeschichte haben. Wenn Sie oder Ihre Eltern lange in Deutschland gelebt und gearbeitet haben, sollten Sie § 8 Abs. 3 ernst nehmen und sich beim Amt für Ausbildungsförderung (Amt für Ausbildungsförderung) Ihres Studierendenwerks erkundigen. Wenn Sie gerade erst eingereist sind, gehen Sie davon aus, dass das BAföG für Sie nicht infrage kommt.
Noch ein Hinweis zur Terminologie: Das Aufstiegs-BAföG, die Förderung des Meisters und anderer höherer beruflicher Qualifikationen, ist ein separates Gesetz mit eigenen Voraussetzungen für Ausländer und wird in unserem Kapitel zu diesem Thema behandelt. Karrierechancen in DeutschlandDie beiden haben nur den Namen gemeinsam.
So funktioniert BAföG-Geld, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen
Wenn Sie die Voraussetzungen von § 8 erfüllen, lohnt es sich, die genauen Modalitäten zu kennen, denn das BAföG ist deutlich günstiger als Studierende erwarten. Nach § 17 BAföG handelt es sich grundsätzlich um einen direkten Zuschuss. An Universitäten und vergleichbaren Einrichtungen wird nach § 17 Abs. 2 die Hälfte des monatlichen Betrags als Darlehen (zinsloses Darlehen) gewährt, die andere Hälfte als Zuschuss (ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss). Das Schüler-BAföG, das für Schülerinnen und Schüler und nicht für Studierende gedacht ist, bleibt ein Vollzuschuss. Einige Leistungen werden auch an Universitäten als Vollzuschüsse gewährt, darunter der Kinderbetreuungszuschuss nach § 14b.
Die Rückzahlungsregelung überrascht viele und sollte daher eher als Mechanismus denn als Zahl verstanden werden. Gemäß § 18 Abs. 3 BAföG erfolgt die Rückzahlung in gleichen monatlichen Raten von mindestens 130 Euro. Nach § 18 Abs. 13 wird die Restschuld erlassen, sobald 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt wurden. Anders ausgedrückt: Die Darlehenssumme ist durch die Anzahl der Zahlungen begrenzt, nicht durch die Höhe der erhaltenen Förderung. Bei einem längeren Studium mit voller Förderung gleicht der Erlass einfach den Überschuss aus. Die online kursierende Zahl von 10.010 Euro entspricht dieser Obergrenze in Geld ausgedrückt, also 77 Raten à 130 Euro. Sie ist somit eine Folge der Regelung und nicht die Regelung selbst und ändert sich mit der Mindestrate. Die Rückzahlung beginnt nicht mit dem Studienabschluss, sondern Jahre nach Ende der Regelstudienzeit. Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlung gemäß § 18a aufgeschoben werden.
Zwei weitere Mechanismen sind relevant. Die Förderhöchstdauer ist an die Regelstudienzeit Ihres Studiengangs gekoppelt. Das BAföG richtet sich daher nach der offiziellen Studiendauer und nicht nach der tatsächlichen Studiendauer. Ausnahmen gelten bei Krankheit, Behinderung, Betreuungspflichten und Beteiligung an der studentischen Selbstverwaltung. Zudem ist das BAföG grundsätzlich elternabhängig. Das bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung Ihres Bedarfs berücksichtigt wird, selbst wenn diese Sie nicht finanziell unterstützen. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Elternunabhängigkeit, beispielsweise durch das Alter bei Studienbeginn, die bisherige Berufstätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Berufstätigkeit. Darüber hinaus gibt es die Studienstarthilfe, die 2024 eingeführt und in §§ 56 bis 56b BAföG geregelt ist: eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe von 1.000 Euro für Studienanfänger unter 25 Jahren, die im Monat vor Studienbeginn eine anerkannte bedarfsabhängige Sozialleistung bezogen haben. Da die Voraussetzung der vorherige Bezug einer deutschen Sozialleistung wie Grundsicherung, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, erreicht die Maßnahme Personen, die sich bereits im deutschen Sozialsystem befinden, und nicht neu angekommene Studierende.
Da die Beträge, Bedarfssätze und Zulagen regelmäßig angepasst werden, sollten Sie sich nicht auf Zahlen verlassen, die Sie in Artikeln, auch nicht in diesem, finden. Überprüfen Sie die Angaben auf dem offiziellen Portal unter [Link einfügen]. bafög.de und bewerben Sie sich über Ihr Studierendenwerk. Falls Sie bereits festgestellt haben, dass Sie nach § 8 anspruchsberechtigt sind und Sie ungefähr wissen möchten, wie sich die Bedürftigkeitsprüfung auf Ihren Anspruch auswirken würde, bietet Werkzeu.ge eine entsprechende Übersicht. BAföG Schnellcheck (Ein Tool der Plus-Stufe) prüft Ihren Bedarf, die Elternbeihilfe, Ihr Einkommen und die Vermögensgrenzen und schätzt die Rückzahlung. Beachten Sie, was es kann und was nicht: Es simuliert die Berechnung und fragt weder nach Ihrer Staatsangehörigkeit noch nach Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie es als §16b-Student/in nutzen, erhalten Sie zwar eine korrekt berechnete Zahl, diese ist jedoch wertlos, da Sie aufgrund von §8 bereits vor der Berechnung ausgeschlossen sind. Begleichen Sie §8 zuerst; der Rechner ist erst danach nützlich. Es handelt sich um eine Schätzung, nicht um eine Entscheidung. Das Tool ersetzt weder den offiziellen Antrag noch die Beratung durch Ihr Studierendenwerk und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Werkzeu.ge wird von Cryon UG, dem Unternehmen hinter WeLiveIn.de, entwickelt. Es läuft in Ihrem Browser, bereitet Daten vor und berechnet sie, reicht aber keine Unterlagen bei Behörden ein. Da es sich noch bis Ende November 2026 in der Beta-Phase befindet, dient das Ergebnis lediglich als erste Orientierung. Die aktuellen Stufen und deren Leistungen sind auf der Website aufgelistet. Preis Seite.
Die Dreizehn Begabtenförderungswerke
Deutschland fördert aus dem Bundeshaushalt dreizehn Begabtenförderungswerke. Es handelt sich um die Studienstiftung des deutschen Volkes, die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Friedrich-Naumann-Stiftung, die Hanns-Seidel-Stiftung, die Heinrich-Böll-Stiftung, die Rosa-Luxemburg-Stiftung, die Hans-Böckler-Stiftung, das Cusanuswerk, das Evangelische Studienwerk Villigst, das Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk, das Avicenna Studienwerk und die Stiftung der deutschen Wirtschaft. Jeder hat einen eigenen Charakter: parteinah, kirchennah, gewerkschaftsnah, wirtschaftsnah oder im Fall der Studienstiftung parteilos. Ihre gemeinsame Website ist stipendiumplus.de.
Die Förderung besteht aus zwei Teilen. Zum einen gibt es ein Grundstipendium, das einkommensabhängig nach BAföG-Richtlinien ist und daher bei gutem Einkommen der Eltern auf null sinken kann. Zum anderen gibt es eine Studienkostenpauschale, einen pauschalen Zuschuss für Bücher, Ausrüstung und Material, der unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Der zweite Teil ist der Grund, warum sich eine Bewerbung auch für Studierende aus gut situierten Familien lohnt. Neben der finanziellen Förderung gibt es die ideelle Förderung, die immaterielle Unterstützung: Seminare, Sommerakademien, Mentoring, geförderte Sprachkurse und ein Netzwerk, das im späteren Berufsleben oft wichtiger ist als die finanzielle Unterstützung selbst. Ein hilfreicher Hinweis der Stiftungen: Ein Notendurchschnitt von 1,0 ist nicht erforderlich, denn es zählt das Gesamtbild, einschließlich des sozialen und politischen Engagements.
Nun zum oft falsch dargestellten Aspekt. Es heißt häufig, Ausländer würden diese Stiftungen zu selten nutzen, weil sie annehmen, das Geld sei für Deutsche bestimmt. Das stimmt nur teilweise, und die falsche Hälfte ist Zeitverschwendung. Daher hier die korrekte Version: Für die größte und bekannteste Stiftung, die Studienstiftung des deutschen Volkes, ist diese Annahme im Großen und Ganzen richtig: Sie knüpft ihre Förderkriterien an die BAföG-Regeln und setzt die deutsche Staatsbürgerschaft oder die EU-Staatsangehörigkeit gemäß §§ 8 Abs. 1 bis 3 oder § 61 BAföG voraus. Förderberechtigt sind Bürger von EU-Beitrittskandidatenstaaten, die in Deutschland studieren, sowie seit Juni 2022 Studierende aus der Ukraine und Moldau. Ein typischer Nicht-EU-Student mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b fällt nicht darunter. Dies zeigt: § 8 BAföG ist nicht nur die Regel für BAföG-Mittel, sondern der Referenzstandard, an dem sich andere Förderer orientieren.
Mehrere politisch engagierte Organisationen unterhalten jedoch spezielle Förderprogramme für ausländische Studierende, und genau diese sollte man sich genauer ansehen. Das deutlichste und auffälligste Beispiel ist die Rosa-Luxemburg-Stiftung. Stipendium für internationale Studierende Das Programm wird vom Auswärtigen Amt finanziert und steht ausländischen Staatsangehörigen offen, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind. Voraussetzung ist, dass die Bewerber nicht nach § 8 BAföG anspruchsberechtigt sind. Lesen Sie dies noch einmal, denn es stellt die Annahme fast aller Bewerber auf den Kopf: Die BAföG-Ausschlussklausel nach § 8 ist hier nicht das Ausschlusskriterium, sondern die Voraussetzung. Das Programm setzt außerdem die Immatrikulation oder zumindest die Zulassung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule, einen abgeschlossenen Bachelor-Abschluss oder eine gleichwertige grundständige Ausbildung, Deutschkenntnisse auf Niveau B2 oder besser, Nachweise über aktuelles politisches und soziales Engagement sowie einen Aufenthalt in Deutschland von maximal 15 Monaten zum Zeitpunkt der Bewerbung voraus. Ein Master- oder Diplomabschluss schließt eine Teilnahme bereits aus.
Die Friedrich-Ebert-Stiftung verfolgt eine vergleichbare Linie, ihre Grundförderung für Ausländer:innenFür ausländische Staatsangehörige, die bereits an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren, gibt es Stipendienprogramme, die einen monatlichen Beitrag zahlen, die Krankenversicherung übernehmen und gute Deutschkenntnisse (nachgewiesen durch ein DSH-2-Zertifikat oder ein gleichwertiges Zeugnis) voraussetzen. Auch die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Naumann-Stiftung und die Heinrich-Böll-Stiftung bieten Programme für internationale Studierende an. Bedingungen, Fristen und die erwartete politische oder religiöse Ausrichtung unterscheiden sich stark und können sich ändern. Informieren Sie sich daher unbedingt auf den Webseiten der jeweiligen Stiftungen und verlassen Sie sich nicht auf Zusammenfassungen, auch nicht auf diese. Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich von einer Ablehnung durch das BAföG nicht entmutigen, denn für mindestens eine Stiftung ist die Ablehnung der Eintrittskarte.
Das Deutschlandstipendium und Stipendien Ihrer Universität
Das Deutschlandstipendium ist das am einfachsten zugängliche formale Stipendium in Deutschland für internationale Studierende, und der Grund dafür ist rechtlicher, nicht kultureller Natur. Es basiert auf dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG), das keine Staatsangehörigkeitsbedingung enthält. Gemäß § 2 Abs. 1 StipG können Sie sich bewerben, wenn Sie die Zulassungsvoraussetzungen für Ihren Studiengang erfüllen und entweder kurz vor Studienbeginn an der ausschreibenden Universität immatrikuliert sind oder bereits immatrikuliert sind. Das ist die einzige Voraussetzung. Vergleichen Sie dies mit § 8 BAföG, dessen Überschrift „Staatsangehörigkeit“ lautet, und Sie werden schnell feststellen, wo Sie Ihre Bemühungen konzentrieren sollten.
Der Betrag beträgt 300 Euro pro Monat. Ungewöhnlicherweise ist dieser Wert in § 5 Abs. 1 StipG direkt im Gesetz festgelegt und nicht in einer jährlich angepassten Tabelle aufgeführt, sodass er – anders als die Sätze des BAföG – keinen Schwankungen unterliegt. Die Finanzierung erklärt den Namen: Gemäß § 11 Abs. 2 StipG zahlt der Bund zusätzlich 150 Euro, wenn eine Universität mindestens 150 Euro pro Monat und Stipendium von privaten Geldgebern eingeworben hat. Die Hälfte stammt von einem Unternehmen, einer Stiftung, einem Verein oder einer Privatperson, die andere Hälfte vom Bund. Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 2 StipG die privaten Geldgeber von der Auswahl ausschließt: Die Universität entscheidet, und Geldgeber dürfen den Gremien nur beratend angehören. Die Förderung läuft in der Regel über mindestens zwei Semester.
Zwei Aspekte sind insbesondere für Ausländer relevant. Erstens besagt § 3 StipG, dass Stipendien nach Begabung und Leistung vergeben werden. Er schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass soziales Engagement, Verantwortungsbereitschaft und besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände zu berücksichtigen sind. Als Beispiele werden Umstände genannt, die sich aus dem familiären Hintergrund oder einem Migrationshintergrund ergeben. Das Gesetz behandelt den Hintergrund als zu berücksichtigenden Faktor, nicht als Hindernis. Zweitens zur Kombination von Förderungen: § 4 StipG verbietet die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Deutschlandstipendiums und anderer leistungsbezogener Förderungen durch ein Begabtenförderungswerk, den DAAD oder eine vergleichbare Einrichtung. Eine Kombination mit einem Stiftungsstipendium ist daher nicht möglich. Bedürftigkeitsabhängige Förderungen sind hingegen nicht ausgeschlossen, weshalb BAföG und das Deutschlandstipendium parallel bezogen werden können. § 5 Abs. 3 StipG bestätigt dies auch umgekehrt, indem er das Stipendium bis zu 300 Euro nicht als Einkommen für Sozialleistungen anrechnet.
Bewerben Sie sich direkt über Ihre Universität, nicht über ein zentrales Portal, da jede Hochschule ihren eigenen Wettbewerb mit eigenem Zeitplan und eigenen Bewerbungsfristen durchführt. An vielen Hochschulen sind die Bewerberzahlen so gering, dass eine überzeugende Bewerbung gute Chancen hat. Dies ist der am wenigsten genutzte Weg auf dieser Seite. Details und die teilnehmenden Universitäten finden Sie unter [Link einfügen]. deutschlandstipendium.deViele Universitäten verwalten darüber hinaus eigene Hochschulstipendien, Härtefallfonds und Abschlussbeihilfen für Studierende in der letzten Studienphase; diese werden selten gut beworben, und das Studierendenwerk oder das International Office ist die richtige Anlaufstelle, um nachzufragen.
DAAD, Erasmus+ und die internationalen Routen
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) ist der wichtigste Weg für ein Stipendium aus dem Ausland nach Deutschland und die erste Anlaufstelle, wenn Sie sich noch außerhalb Deutschlands befinden. Er wird gemeinsam von deutschen Universitäten und öffentlichen Einrichtungen finanziert und bietet eine durchsuchbare Datenbank mit DAAD-Programmen sowie vielen weiteren Programmen. Die Suche kann nach Herkunftsland, Studienfach und Studienniveau gefiltert werden. Viele DAAD-Programme sind länderspezifisch oder regional begrenzt. Daher kann ein allgemeiner Artikel Ihnen nicht sagen, für welche Programme Sie sich qualifizieren – die Datenbank hingegen schon. daad.deEin DAAD-Stipendium hat auch jenseits des Geldes Bedeutung, da es von Universitäten und Behörden als Zeichen eines ernsthaften Kandidaten anerkannt wird.
Erasmus+ ist das Mobilitätsprogramm der Europäischen Union, und es ist wichtig, ein weit verbreitetes Missverständnis darüber auszuräumen. Erasmus+ ist nicht primär ein Weg, um in Deutschland ein komplettes Studium zu absolvieren. Es finanziert Studien- oder Praktikumsaufenthalte im Ausland im Rahmen eines bereits laufenden Studiums, basierend auf einer Vereinbarung zwischen Ihrer Heimathochschule und der Gasthochschule. Es wird ein Mobilitätszuschuss gezahlt, der einen Teil der Reise- und Lebenshaltungskosten abdeckt, aber nicht alle Kosten übernimmt. Teilnehmende mit geringeren finanziellen Möglichkeiten erhalten einen Zuschuss. Wenn Sie bereits an einer deutschen Universität eingeschrieben sind, ermöglicht Ihnen Erasmus+, ein Semester in einem anderen europäischen Land zu verbringen, während Ihre deutsche Immatrikulation und gegebenenfalls Ihr BAföG-Anspruch bestehen bleiben. Das Programm wird vom International Office Ihrer Universität verwaltet und kann nicht direkt in Brüssel beantragt werden.
Die Finanzierung einer Beförderung ist in der Regel eine Aufgabe, kein Stipendium.
Wenn Sie eine Promotion anstreben, ist dieser Abschnitt möglicherweise relevanter für Sie als alles oben Genannte. In Deutschland wird eine Promotion, also die Promotion, sehr oft über einen Arbeitsvertrag und nicht über ein Stipendium finanziert. Promovierende sind in der Regel als wissenschaftliche Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiter) nach der Besoldungsgruppe TV-L (E13) angestellt, meist in Teilzeit. Die DFG, die Deutsche Forschungsgemeinschaft und Deutschlands wichtigster Forschungsförderer, bewilligt Personalmittel in Höhe von 65 bis 100 Prozent einer Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe E13. Teilzeitbeschäftigungen in diesem Bereich sind im gesamten System üblich.
Der Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Stipendium ist keine Geschmacksfrage, sondern meist ausschlaggebend. Ein Arbeitsvertrag macht Sie zum Arbeitnehmer. Sie sind in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert, sodass Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenbeiträge gezahlt werden und Sie während Ihrer Promotionszeit eine deutsche Rentenversicherungspflicht aufbauen. Sie erwerben gesetzlichen Urlaubsanspruch, unterliegen dem Arbeitsrecht und können aufgrund Ihres Erwerbseinkommens gegebenenfalls Elterngeld beantragen, wenn Sie während der Promotion ein Kind bekommen. Ein Stipendium hingegen ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Es ist oft steuerfrei, was auf dem Papier attraktiv erscheint, doch Sie müssen Ihre Krankenversicherung selbst abschließen und bezahlen, erwerben keine Rentenansprüche und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bezug von Elterngeld gestaltet sich schwierig, da kein Erwerbseinkommen vorhanden ist. Zwei Angebote mit ähnlichem Wert sind keineswegs gleichwertig, und der Arbeitsvertrag ist in der Regel die bessere Wahl.
Für Ausländer gibt es eine weitere, oft übersehene Konsequenz. Die Zeit, die man mit einer Studienerlaubnis nach § 16b in Deutschland verbringt, wird nicht auf den Daueraufenthalt angerechnet. Eine Beschäftigung hingegen verändert sowohl die Grundlage der Erlaubnis als auch die Berechnung des langfristigen Aufenthaltsstatus. Da dies eng mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zusammenhängt, widmen wir uns in unserem Kapitel diesem Thema. Studentenvisa und -genehmigungen Erklärt, wie die Wohnsitzregelung funktioniert. Es gibt Promotionsstipendien, beispielsweise von den Begabtenförderungswerken, dem DAAD und einzelnen Hochschulen, und diese bieten manchen eine Freiheit, die ein Vertrag nicht bieten kann. Vergleichen Sie daher die enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und nicht nur den monatlichen Betrag.
Arbeiten neben dem Studium – und was es kostet
Die meisten Studierenden in Deutschland arbeiten neben dem Studium, und für internationale Studierende ist eine Werkstudentenstelle meist die beste Option. Dabei handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung in einem Unternehmen, idealerweise im Studienfach, die einen besonderen Vorteil durch das Werkstudentenprivileg bietet: Solange man hauptsächlich studiert und die zulässige Arbeitszeit während des Semesters einhält, werden nur Rentenbeiträge fällig. So bleibt einem vom Bruttogehalt mehr übrig als bei einem regulären Job. Außerdem sammelt man so bereits vor dem Abschluss Berufserfahrung in Deutschland und knüpft ein berufliches Netzwerk, was für den späteren Aufenthalt in Deutschland wichtiger ist, als vielen Studierenden bewusst ist.
Zwei Regelungen sind zu beachten. Wenn Sie BAföG beziehen, werden Einkünfte über einem monatlichen Zuschuss von Ihrem Anspruch abgezogen. Ein höheres Gehalt kann Ihre Unterstützung also reduzieren, ohne dass sich Ihre finanzielle Situation verbessert. Prüfen Sie daher den aktuellen Schwellenwert, bevor Sie Ihre Arbeitszeit erhöhen. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b besitzen, ist die Anzahl der Tage, die Sie pro Jahr arbeiten dürfen, gesetzlich begrenzt. Eine Überschreitung dieser Grenze stellt einen Verstoß gegen Ihre Aufenthaltserlaubnis dar und ist kein geringfügiger Verwaltungsfehler. Die genauen Zuschüsse und die Tageshöchstgrenze sind in unseren entsprechenden Kapiteln aufgeführt. Studentenvisa und -genehmigungen und der Hochschulsystem, wozu auch die Studiengebühren gehören, ein Punkt, der sich kürzlich geändert hat und der sich darauf auswirkt, wie viel finanzielle Mittel Sie tatsächlich benötigen.
Stipendien, Ihr Visum und Ihre Steuererstattung
Zwei praktische Fragen tauchen immer wieder auf, und beide lassen sich klar beantworten. Die erste Frage lautet, ob ein Stipendium das Sperrkonto ersetzen kann, das die meisten Studierenden eröffnen müssen, um ihren Lebensunterhalt nachzuweisen. Ja, das ist möglich. Das Auswärtige Amt erklärt, dass der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel auch dann als ausreichend gilt, wenn der Aufenthalt durch ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, durch ein Stipendium einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder durch ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln Ihres Herkunftslandes finanziert wird. Für das letztgenannte Stipendium gilt jedoch eine Bedingung: Der Studienplatz an der deutschen Universität muss vom Auswärtigen Amt, dem DAAD oder einer anderen deutschen Stipendienorganisation vermittelt worden sein. Das Sperrkonto ist eine von mehreren akzeptierten Nachweisformen und keine zwingende rechtliche Voraussetzung. Auch Einkommensnachweise der Eltern, eine Bankbürgschaft und eine Verpflichtungserklärung – eine formelle Zusage einer Person in Deutschland, Ihre Kosten zu übernehmen – werden akzeptiert. Wenn Sie ein anerkanntes Stipendium erhalten, erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder der Ausländerbehörde, welche Nachweise akzeptiert werden, bevor Sie einen größeren Betrag auf einem Sperrkonto anlegen.
Die zweite Frage betrifft die Besteuerung. Nach § 3 Nr. 44 EStG sind viele Stipendien von der Einkommensteuer befreit, allerdings an Bedingungen geknüpft. Das Stipendium muss aus öffentlichen Mitteln, von einer zwischenstaatlichen oder supranationalen Einrichtung, der Deutschland angehört, von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder von einer gemeinnützigen Organisation stammen und der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung dienen. Zwei weitere Bedingungen gelten: Die Höhe des Stipendiums darf die für die Forschungsaufgabe bzw. für Lebenshaltungskosten und Studienbedarf notwendigen Mittel nicht übersteigen und muss gemäß den veröffentlichten Richtlinien des Stipendiengebers vergeben werden. Außerdem darf im Zusammenhang mit dem Stipendium keine Verpflichtung zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung oder einer bestimmten Beschäftigung bestehen. Diese zweite Bedingung ist entscheidend. Sie erklärt, warum ein echtes Stipendium steuerfrei ist, ein Doktorandenvertrag hingegen nicht, da ein Vertrag ja gerade eine Arbeitsverpflichtung darstellt. Aus diesem Grund verbietet § 5 Abs. 2 StipG auch die Verknüpfung eines Deutschlandstipendiums mit einer Dienstleistung für den Förderer oder mit dem Versprechen einer späteren Anstellung, wodurch die Steuerbefreiung erhalten bleibt. Wenn Ihnen ein privates Unternehmen Geld im Austausch für die Zusage einer späteren Mitarbeit anbietet, handelt es sich nicht um ein steuerfreies Stipendium, unabhängig von der Bezeichnung. Sie sollten sich in diesem Fall an einen Steuerberater wenden, anstatt Annahmen zu treffen.
Was macht man als nächstes
Beginnen Sie damit, die Frage nach § 8 BAföG ehrlich zu klären, denn alles Weitere hängt davon ab. Wenn Sie Deutscher, EU- oder EWR-Bürger mit dem entsprechenden Status, anerkannter Flüchtling oder Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind, beantragen Sie BAföG über Ihr Studierendenwerk und informieren Sie sich über die aktuellen Sätze auf bafög.de. Wenn Sie seit fünf Jahren in Deutschland leben und arbeiten oder ein Elternteil in den letzten sechs Jahren drei Jahre hier gelebt und gearbeitet hat, lesen Sie § 8 Abs. 3 sorgfältig und wenden Sie sich an das Amt für Ausbildungsförderung, anstatt von einer Ausschlussklausel auszugehen. Wenn Sie mit einer Studienerlaubnis nach § 16b hier sind und keiner der genannten Punkte auf Sie zutrifft, akzeptieren Sie, dass BAföG nicht mehr verfügbar ist, und konzentrieren Sie sich stattdessen auf die verbleibenden Möglichkeiten, anstatt einen aussichtslosen Antrag zu stellen.
Arbeiten Sie dann die offenen Wege der Reihe nach ab, wobei Aufwand und Nutzen im Vordergrund stehen. Beantragen Sie das Deutschlandstipendium an Ihrer eigenen Universität, da es keine Nationalitätsvoraussetzung hat, einen Migrationshintergrund als relevanten Umstand anerkennt und mit dem BAföG kombiniert werden kann, falls Sie beides beziehen. Suchen Sie in der DAAD-Datenbank mit Ihrer Nationalität und Ihrem Studienfach, da die Förderkriterien dort oft länderspezifisch sind und sich in keinem Artikel vorhersehen lassen. Sehen Sie sich die Fördermittelwerke genau an und beginnen Sie mit denen, die spezielle internationale Förderprogramme anbieten, wie beispielsweise die Rosa-Luxemburg-Stiftung, deren internationales Stipendium die Nichtberechtigung nach § 8 voraussetzt, und die Friedrich-Ebert-Stiftung. Lassen Sie sich nicht von den strengeren Regeln der Studienstiftung abschrecken und denken Sie daran, dass die Studienkostenpauschale auch dann gezahlt wird, wenn die Bedürftigkeitsprüfung den Grundbetrag auf null reduziert. Wenn Sie promovieren möchten, suchen Sie nach einer Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter anstatt nach einem Stipendium und vergleichen Sie Angebote inklusive Sozialversicherung.
Schließlich sollten Sie sich vor Ort erkundigen. Das Studierendenwerk und das International Office Ihrer Hochschule kennen Härtefallfonds, Abschlussstipendien und kleinere lokale Stiftungen, die nicht in nationalen Datenbanken erscheinen, und wissen, welche Anträge erfolgreich sind. Notieren Sie sich die Fristen, da die meisten Stiftungsfristen ein- bis zweimal jährlich anfallen und eine verpasste Frist Sie sechs Monate kostet. Soweit dieses Kapitel Geld-, Steuer- oder Aufenthaltsrecht behandelt, verstehen Sie es bitte eher als Orientierungshilfe denn als Beratung: Regeln ändern sich, Zahlen werden jährlich angepasst, und die maßgebliche Antwort für Ihren Fall erhalten Sie vom Förderer, dem Amt für Ausbildungsförderung oder einem qualifizierten Berater. Wenn Sie sich noch im gesamten System zurechtfinden müssen, hilft Ihnen unser Überblick über das deutsche Bildungswesen zeigt, wie die Teile zusammenpassen.
Quellen
Die Informationen in diesem Kapitel basieren auf den unten aufgeführten offiziellen Quellen und Veröffentlichungen und wurden zuletzt im Juli 2026 überprüft. Es handelt sich um allgemeine Orientierungshilfen, nicht um individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.
